Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz

AUG

§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration

Stand: 28.08.2021

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7#abs-1 (1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7#abs-2 (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7#abs-3 (3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

§ 6 § 8