Gesetze / Auslandsunterhaltsgesetz
AUG§ 7 Vorprüfung durch das Amtsgericht; Zuständigkeitskonzentration
Stand: 28.08.2021
Wird zitiert von 2
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- BGH, 19.02.1985 – 5 StR 780/84Zitiert von 3
- BGH, 19.02.1985 – 5 StR 796/84Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7#abs-1 (1) Die Entgegennahme und Prüfung eines Antrages auf Unterstützung in Unterhaltssachen erfolgt durch das für den Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständige Amtsgericht. Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7#abs-2 (2) Das Vorprüfungsverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AUG%202011/7#abs-3 (3) Für das Vorprüfungsverfahren werden keine Kosten erhoben.